Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
Stand: 12.06.2021
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 24.05.2006 – S 10 KA 2369/06 ER
- LSG NRW, 26.01.2005 – L 11 KA 167/03
- OVG NRW, 06.05.1997 – 25 A 4926/94Zitiert von 1
- BSG, 19.07.2006 – B 6 KA 44/05 RZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2004 – L 3 KA 25/04 ERZitiert von 3
- LSG Schleswig, 21.09.2005 – L 5 KR 56/04
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2022 – 6 U 51/21
- SG Altenburg, 06.11.2018 – S 21 SO 2538/17
- VG Berlin, 08.03.2017 – 4 K 330.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/88#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/88#abs-2 (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/88#abs-3 (3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.